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Angaben gemäß § 5 TMG

Axel Berghöfer
AXB Landtechnik
Kreuzstraße 15
35117 Münchhausen

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:

DE 248 102 002

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Die AGB können auch im Betrieb eingesehen werden.

AGB

AXB Landtechnik und Werkstatt AXB Landtechnik und Werkstatt Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden Stand Januar 2022  I I. AllgemeinesII 1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen undsonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstandeines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen,schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Siegelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicheSondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer TätigkeitEinkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.III 2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wennihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldeteLieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt.IV 3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in dieAuftragsbestätigung aufgenommen werden.I II. Angebot und LieferumfangII 1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörendenUnterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annäherndmaßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungensind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über dashandelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden alsDurchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderenUnterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Drittennicht zugänglich gemacht werden.III 2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an dieBestellung höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn derVerkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalbdieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedochverpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.IV 3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind imjeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden undZusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werdenvon den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertraghinzugefügt.V 4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang,Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sindVertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweitder Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbarsind.I III. Preis und ZahlungII 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oderbei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Nicht enthalten im Preis sind die LieferundVersandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltendenUmsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist derVerkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen vonLohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preiseszu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit –jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch denAnnahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.III 2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellungund Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle desVerkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechtewerden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufermit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.IV 3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrechtkann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einemUmfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu denaufgetretenen Mängeln stehen.V 4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese einegültige Inkassovollmacht vorweisen.I IV. Lieferfristen und VerzugII 1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vomVerkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mitZustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zubeschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einervereinbarten Anzahlung.III 2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.IV 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmenrechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintrittunvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufersoder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf dieLieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.V 4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird.Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies giltjedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).VI 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufersvoraus.VII 6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist derVerkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.VIII 7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene(Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oderÜberwachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältniszwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist derVerkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenenAnsprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.IX 8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und derMahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nachdem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.X 9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werdenVerzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Fürden Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käuferdie Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder inzumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.I V. Gefahrübergang und TransportII 1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl desVerkäufers überlassen.III 2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware anden Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder beiDirektversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auchdann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungenübernommen hat. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.IV 3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertretenhat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über.Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers dieVersicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.V 4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel)entgegenzunehmen.VI 5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.I VI. EigentumsvorbehaltII 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlungaller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.III 2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegenEingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, einverlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt -unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern unddies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kostendes Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaigeEntschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.IV 3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nichtverpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer beiPfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zuAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchtenMotorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständensowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden Stand Januar 2022benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit derDritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosteneiner Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kostenverpflichtet.4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgangweiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe desFaktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus derWeiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängigdavon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. ZurEinziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnisdes Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedochverpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käuferseinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann derVerkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und derenSchuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigenUnterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.5. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, stehtdem Verkäufer daran während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zumBesitz zu.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist derVerkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt undder Käufer zur Herausgabe verpflichtet.7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt derKäufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöseseinschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäuferhöhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzugder Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen desVerkäufers gutgebracht.I VII. Mängelrüge und Haftung für MängelFür Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzügliche auf Menge,Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängelzeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeigean den Verkäufer zu rügen sind.2. Ware ist unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor demGefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrerBrauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das diesbezügliche Wahlrechtliegt beim Verkäufer. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch dergesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für diezurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkteNutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach dendurchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallenwären.3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuenVerkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Beigebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenndies mit dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründenentstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn dieseüblich sind und /oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesonderevon Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,elektronische oder elektrische Einflüsse,sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigenArbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung derBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufersofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels inVerzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassenund vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten.Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch dieNachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigungdes Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftungfür die daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen.8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotzmehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oderentsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllungsind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und derKompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einerangemessenen Frist zu geben.9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.I VIII. Haftungsbegrenzung - SchadensersatzII 1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit einenicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässigbegangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheitentstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckungbesteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung anden Käufer ab.III 2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprücheverjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist vonsechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründetzurückgewiesen hat.I IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes RechtII 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungensowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebendengegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beideVertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichenRechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten diegesetzlichen Bestimmungen.III 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinenGerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsortzum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.IV 3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nachdem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.I X. DatenschutzDie Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art.6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zumZweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht,sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Käufer kann der Verwendungseiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunftüber die beim Verkäufer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung derDaten zu fordern. Darüber hinaus hat der Käufer ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde(Landesbeauftragter für den Datenschutz).

 

AXB Landtechnik und Werkstatt AXB Landtechnik und Werkstatt Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeitenan Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständensowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden Stand Januar 2022  I I. Allgemeines - Auftragserteilung II 1. Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigenLeistungen einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eineseigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen,schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Siegelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicheSondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer TätigkeitEinkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.III 2. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer(Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, derdiese Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbegilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vorBeginn der Arbeiten erhalten hat.IV 3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsscheinbzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.V 4. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringendenLeistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen desInstandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw.Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrags folgt fürden Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.VI 5. Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – inder Werkstatt des Auftragnehmers (Erfüllungsort).VII 6. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und– soweit erforderlich – Überführungsfahren vorzunehmen.VIII 7. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibtder Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags dieZulassungsbescheinigung Teil I.I II. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte AufträgeII 1. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichenPreisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartigerKostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlichbezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen könnendem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesemZusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführtwurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe desKostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.III 2. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnunggestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführtwerden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwanddennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondereIV a) wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;V b) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;VI c) der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, ohnedass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.VII 3. Zu Preisangaben im Auftragsschreiben sowie beim Kostenvoranschlag ist jeweilsdie Umsatzsteuer auszuweisen.I III. FertigstellungII 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichnetenFertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgenoder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Terminjedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbarist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.III 2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagtenFertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein,so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber für die Zeit des Verzugs eine möglichstgleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zurVerfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigenErsatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlichzugesagterIV Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2BGB, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach demvereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermininfolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehenerBetriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleibenvon Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keineSchadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über dieseVerzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, fallssich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendigerzusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keineEinschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl vonFachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfallsunberührt.I IV. AbnahmeII 1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweitnichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der AuftraggeberAbnahme und Übergabe an einem anderen Ort, so erfolgt diese auf seine Rechnung undGefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei derÜberführung zu beachten.III 2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn ernicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oderÜbersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, dievereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Fristauf zwei Tage.IV 3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsüblicheAufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstandkann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungenaufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten desAuftraggebers.I V. Berechnung des Auftrages und ZahlungII 1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemesseneVorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zuerwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.III 2. Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag alsauch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien undSonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen.Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügteine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeitenbesonders aufzuführen sind.IV 3. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.V 4. Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbartwird, sofort bei Abnahme fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang derFertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.VI 5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dieGegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oderdie Gegenforderung ist unbestritten. Ausgenommen sind Gegenforderungen und Ansprüchedes Auftraggebers aus demselben Auftrag.VII 6. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist derAuftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 9% p.a. überdem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen,wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sindniedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatznachweist.I VI. PfandrechtII 1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag einPfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kannauch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen undsonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand ineinem sachlichen Zusammenhang stehen.III 2. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertraglichePfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und derAuftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.I VII. MängelansprücheAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeitenan Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständensowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden Stand Januar 2022Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, sostehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu,wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.3. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellungschriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.4. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründenentstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenndiese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere vonVerschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden desAuftragnehmers zurückzuführen sind.5. Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmersin seinem Betrieb. Abschleppkosten werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.6. Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaftmangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einerErsatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für dieAnmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen.Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder dergroben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffern VIII und IX bleibenhiervon unberührt. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Ausschluss der Gewährleistungnach Ziffer VII.4., ist ein Anspruch auf kostenlose Stellung einer Ersatzmaschineausgeschlossen.7. Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kannder Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertragesverlangen.8. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstattbedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingendeNotfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name undAnschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in denAuftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einerMängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile währendeiner angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zurErstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für dieMängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.9. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen VII.3. nicht unverzüglichvom Auftraggeber gemeldet wurden.10. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zumachen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eineschriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.VIII. Haftung für sonstige Schäden1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklichin Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung fürSachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen inAbschnitt IX. „Haftung - Probefahrt“, Ziffer 1 und 2 entsprechend.I IX. Haftung – ProbefahrtII 1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichenBestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen,soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grobfahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oderGesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eineHaftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinenAnspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.III 2. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schadenaufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmerbeschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwasolcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck geradeauferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftragsüberhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrautund vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbarentypischen Schaden begrenzt.IV 3. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst odersein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.I X. Eigentumsvorbehalt und ersetzte TeileII 1. An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welchenicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich derAuftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentumvor.III 2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentumdes Auftragnehmers über.I XI. Erfüllungsort und GerichtsstandII 1. Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber undAuftragnehmer ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist für denGerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden(Erfüllungsort, § 29 ZPO).III 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinenGerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsortzum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.I XII. DatenschutzDie Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art.6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zumZweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht,sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Auftraggeber kann derVerwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt,Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oderLöschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber ein Beschwerderecht bei derAufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).

 

AXB Landtechnik und WerkstattAXB Landtechnik und Werkstatt Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten anMotorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen für Verbraucher I AllgemeinesII 1. Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungeneinschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung desAuftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kundengeschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.III 2. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Reparaturbedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt,wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.IV 3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw.Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.V 4. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungenzumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen desInstandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw.Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fallder mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.VI 5. Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers (Erfüllungsort).VII 6. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und –soweit erforderlich – Überführunsfahrten vorzunehmen.VIII 7. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt derAuftraggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags die Zulassungsbescheinigung Teil 1.IX II. Nichtteilnahme an der VerbraucherschlichtungDer Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach demVerbraucherstreitbeilegungsgesetz.I III. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte AufträgeII 1. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzengewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nurverbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe einesKostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies giltinsbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät(Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen derAbgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.III 2. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt(Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, dieder Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zutragen. Dies gilt insbesondereIV a) wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;V b) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;VI c) der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, ohne dasshierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.VII 3. Die Preisangaben im Auftragsschreiben sowie beim Kostenvoranschlag verstehen sichinklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.I IV. FertigstellungII 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermineinzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder beinotwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verschiebt sich dieser Termin jedochentsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. DerAuftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.III 2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungsterminlänger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen demAuftraggeber für die Zeit des Verzugs eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. eingleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für dieAnmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Einschriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 323Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach demvereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolgehöherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen,wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder vonZulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer istjedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglichund zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- undErsatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert.Diese Regelungen stellen keine Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zursorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibtebenfalls unberührt.I V. AbnahmeII 1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichtsanderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Abnahme undÜbergabe an einem anderen Ort, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. DerAuftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten.III 2. Der Auftraggeber kommt in Verzug (Annahmeverzug, § 293 BGB), wenn er nicht innerhalbeiner Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung denAuftragsgegenstand abholt.IV 4. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführtwerden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.V 3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für denAuftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmersauch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren derAufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.I VI. 6. Berechnung des Auftrages und ZahlungII 1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlungzu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand unddem Wert der zu beschaffenden Materialien.III 2. Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch inder Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie diePreise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund einesverbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf denKostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.IV 3. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.V 4. Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofortbei Abnahme fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeigeund Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.VI 5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder dieGegenforderung ist unbestritten. Ausgenommen sind Gegenforderungen und Ansprüche desAuftraggebers aus demselben Auftrag.VII 6. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmerberechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz (§247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eineBelastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn derAuftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.I VII. PfandrechtII 1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an demAuftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungenaus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemachtwerden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.III 2. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand demAuftraggeber gehört.I VIII. MängelansprücheDer Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihmGewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diesebei Abnahme vorbehält.2. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.3. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründenentstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vomHersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafteoder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafteBauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sienicht auf ein Verschul-den des Auftragnehmers zurückzuführen sind.4. Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinemBetrieb.5. Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaftausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einergleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit– ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffern IX.. und X. bleiben hiervon unberührt. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Ausschluss der Gewährleistung nach Ziffer VIII.3., ist ein Anspruch auf kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine ausgeschlossen.6. Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.7. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarfder vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; derAuftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsscheinaufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zurVerfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislichentstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken,dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.8. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; beimündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigungüber den Eingang der Anzeige aus.I IX. Haftung für sonstige SchädenII 1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.III 2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.IV 3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen inAbschnitt IX. „Haftung - Probefahrt“, Ziffer 1 und 2 entsprechend.I X. Haftung – ProbefahrtII 1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dieseist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentlichePflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht,soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten desAuftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmerseinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.III 2. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schadenaufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: DieHaftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag demAuftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auf-erlegen will oder deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Auftrags über-haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltungder Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den beiVertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.IV 3. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder seinBeauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.I XI. Eigentumsvorbehalt und ersetzte TeileII 1. An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nichtwesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer biszur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.III 2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.I XII. Erfüllungsort und GerichtsstandFür sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebendenStreitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instand-setzungsarbeitenausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).I XIII. DatenschutzDie Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht aufArt. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich imRahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. DieDaten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Datenzu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat derAuftraggeber ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für denDatenschutz).

 

AXB Landtechnik und Werkstatt AXB Landtechnik und Werkstatt Allgemeine Geschäftsbedingungen Verbraucher – AGB -- Verbraucher – AGB -- Verbraucher – AGB -- Verbraucher – AGB für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichenMaschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an Verbraucher Stand Januar 2022  I I. AllgemeinesII 1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen undsonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungs-leistungen, die nicht Gegenstandeines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen,schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Siegelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.III 2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt.IV 3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in dieAuftragsbestätigung aufgenommen werden.I II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung Der Verkäufer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.I III. Angebot und LieferumfangII 1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annäherndmaßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über dashandelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden alsDurchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderenUnterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.III 2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung bei Landmaschinen höchstens sechs Wochen, bei Motorgeräten vier Wochengebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlichbestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eineetwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.IV 3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind imjeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden undZusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werdenvon den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertraghinzugefügt.V 4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang,Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sindVertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.I IV. Preis und ZahlungII 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oderbei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Die angegebenen Preise enthalten nichtdie Liefer- und Versandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist derVerkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung desPreises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die demVerkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetztverlangen.III 2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellungund Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle desVerkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechtewerden hier-durch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufermit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.IV 3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrechtkann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einemUmfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu denaufgetretenen Mängeln stehen.V 4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese einegültige Inkassovollmacht vorweisen.I V. Lieferfristen und VerzugII 1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vomVerkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Liefer-frist beginnt mitZustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zubeschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einervereinbarten Anzahlung.III 2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.IV 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmenrechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintrittunvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufersoder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf dieLieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.V 4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird.Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Her-steller ihn nicht beliefert. Dies giltjedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).VI 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufersvoraus.VII 6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist derVerkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.VIII 7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene(Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oderÜberwachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältniszwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist derVerkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenenAnsprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch-setzen kann.IX 8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und derMahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nachdem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.X 9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werdenVerzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten. Fürden Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käuferdie Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder inzumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.I VI. Gefahrübergang und TransportII 1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl desVerkäufers überlassen.III 2. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften.IV 3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertretenhat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über.Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers dieVersicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.V 4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII (Mängelrüge und Haftung fürMängel) entgegenzunehmen.VI 5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.I VII. EigentumsvorbehaltII 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung allerForderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.III 2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegenEingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, einverlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt -unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern unddies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kostendes Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaigeEntschädigungsansprüche an den Verkäufer ab-zutreten.IV 3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nichtverpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käu-er ist verpflichtet, den Verkäufer beiPfändungen oder sonstigen Ein-griffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in derLage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.V 4. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestelltist, steht dem Verkäufer daran während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinigeRecht zum Besitz zu.VI 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, istder Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigtund der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.VII 6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandesträgt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % desVerwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wirddem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängenderForderungen des Verkäufers gutgebracht.2Allgemeine GeschäftsbedingungenVerbraucher – AGB -- Verbraucher – AGB -- Verbraucher – AGB -- Verbraucher – Afür die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichenMaschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an VerbraucherStand Januar 2022 I VIII. Mängelrüge und Haftung für MängelFür Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge,Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.2. Ware ist unentgeltlich nach Wahl des Käufers auszubessern oder neu zu liefern, die sichinfolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegenfehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbaroder in ih-rer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die vom Käufergewählte Art der Nacherfüllung kann vom Verkäufer abgelehnt werden, wenn der Verkäuferhierdurch mit Kosten belastet wird, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten,sofern dies ohne Nachteil für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum desVerkäufers.3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt nach dengesetzlichen Bestimmungen ab Gefahrübergang.4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgen-den Gründenentstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Ver-wendung, fehlerhafte Montage bzw.Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn dieseüblich sind und /oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesonderevon Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäuferszurückzuführen sind.5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigenArbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung derBetriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufersofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Man-gels inVerzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassenund vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche nach dengesetzlichen Bestimmungen. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wirdum die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechungverlängert.7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigungdes Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftungfür die daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen.8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatz-lieferung trotzmehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oderentsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllungsind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheitdes Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt IX.I IX. Haftungsbegrenzung - SchadensersatzII 1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit einenicht wesentliche Pflichtverletzung vor-liegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässigbegangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstandensind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. Indiesem Fall tritt der Verkäufer seinen An-spruch gegenüber der Versicherung an den Käuferab.III 2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprücheverjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.I X. Erfüllungsort, GerichtsstandII 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungensowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebendengegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.III 2. Soweit der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nachVertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inlandverlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt derKlageerhebung nicht bekannt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen derZivilprozessordnung.IV 3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich aus-schließlich nachdem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.I XI. DatenschutzDie Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art.6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zumZweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht,sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Käufer kann der Verwendungseiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunftüber die beim Verkäufer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung derDaten zu fordern. Darüber hinaus hat der Käufer ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde(Landesbeauftragter für den Datenschutz).

 

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